Was und wann wird gewählt?
Wer darf wählen?
Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, sofern sie Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden.
Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt sind auch Menschen mit Behinderung, die unter Vollbetreuung stehen.
Wie kann ich wählen?
Gewählt werden kann im Wahllokal des Wahlbezirks am Wahltag oder per Briefwahl.
Die oder der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein, siehe dazu "Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?".
Ich lebe im Ausland, bin aber in Baden-Württemberg geboren. Darf ich wählen?
Bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg dürfen sogenannte Auslandsdeutsche nur wählen, wenn sie seit mindestens drei Monaten (ab dem 8. Dezember 2025) in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Landtagswahlgesetz BW).
Bewerberinnen/Bewerber für die Landtagswahl – wer kann gewählt werden?
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten (ab dem 08. Dezember 2025) in Baden-Württemberg haben.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Parteien und Wählervereinigungen in Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten aufgestellt. Diese Wahlvorschläge können ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Wahl, bis zum 23. Dezember 2025, 18 Uhr, schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses beziehungsweise der Landeswahlleiter/in eingereicht werden. Die abschließende Prüfung und Zulassung beziehungsweise Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlausschuss beziehungsweise Landeswahlausschuss am 9. Januar 2026.
Der Kreiswahlausschuss entscheidet bis zum 9. Januar 2026 (20 Uhr) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss an demselben Tag über die Zulassung der Landeslisten.
Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben erstmals bei einer Landtagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen Sie eine Person, die Ihren Wahlkreis direkt im Landtag vertreten soll. Mit der Zweitstimme für die Landesliste wählen Sie eine Partei/Wählervereinigung, also dafür, wie viele Sitze jede Partei/Wählervereinigung insgesamt bekommt. Sie geben Ihre Stimmen in der Weise ab, indem Sie ein Kreuz in die dafür vorgesehene Fläche setzen oder auf sonst eindeutige Weise kenntlich machen, welchem Bewerber/welcher Bewerberin oder auch welcher Partei/Wählervereinigung Sie Ihre Stimme(n) geben möchten.
Wie erfolgt die Auszählung?
Die Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl erfolgt am 8. März 2026 ab 18 Uhr. Sie findet in den Wahllokalen vor Ort und in den ausgewiesenen Auszählungsräumen der Briefwahlbezirke statt. Die Auszählung ist öffentlich.
Die in den Wahlbezirken ermittelten Ergebnisse der Landtagswahl werden per Schnellmeldung an das Wahlbüro der Stadt Rastatt übermittelt und von dort an die Kreiswahlleitung im Landkreis, von dort an die Landeswahlleitung weitergeleitet.
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
Wie und ab wann darf plakatiert werden?
Bei der Landtagswahl besteht für alle Parteien und Wählervereinigungen die Möglichkeit der Plakatierung im öffentlichen Raum (zum Beispiel an Laternen) im Rahmen der geltenden Vorschriften. Hierfür ist eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten (E-Mail: ordnungsangelegenheiten@rastatt.de) einzuholen.
Für die Plakatierung mit Großflächenplakaten ist ebenfalls eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den Wahlen finden Sie auf der Website der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

