Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Es ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum. Wohngeld können Mieter als Mietzuschuss erhalten und Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Eigenheimen als sogenannten Lastenzuschuss.
Wer enthält Wohngeld? Die wichtigsten Fragen und Antworten
Von was hängt ab, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht?
von der Zahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder
von der Höhe des Gesamteinkommens
von der Höhe der zuschussfähigen Miete oder der Belastung.
Auszubildende und Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG nicht zusteht.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Empfängerinnen und Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden:
Bürgergeld
Übergangsgeld und Verletztengeld, jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- und Verletztengeld
Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
Leistungen für Asylbewerber
Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
- Die Kosten der Unterkunft werden im Rahmen dieser Sozialleistungen übernommen.
Verfahren
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Bürgerinnen und Bürger bei der Wohngeldbehörde einen Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) oder einen Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) persönlich oder per Post einreichen. Ein per E-Mail zugeschickter Antrag ist nur gültig, wenn die E-Mail mit einer elektronischen Signatur versehen ist. Der Antrag kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und Mittwoch von 14 Uhr bis 17 Uhr) persönlich abgeben. Auch Beratungsgespräche sind in dieser Zeit möglich.
Was gilt es noch zu beachten?
Wohngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate gewährt. Um nach dem Bewilligungszeitraum weiterhin Wohngeld zu erhalten, ist ein neuer Antrag erforderlich. Der sogenannte Weiterleistungsantrag kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Wohngeld wird immer rückwirkend zum ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, bewilligt.
Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise beigefügt werden, wie zum Beispiel Mietvertrag, Nachweise über die monatlichen Belastungen für das Eigenheim, Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Alle Änderungen in den genannten Anspruchsvoraussetzungen, zum Beispiel Umzug, Änderung der Miete/Belastung, Änderung des Einkommens oder Änderungen in der Anzahl der Haushaltsmitglieder usw. müssen umgehend mitgeteilt werden.