Die Landesregierung hat im Jahr 2010 den Gesetzesentwurf zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens beschlossen. Im Zuge dieser Reform wurde das Grundbuchamt Rastatt im Januar 2013 aufgehoben und in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Achern überführt. Um die Grundbucheinsicht auch nach Schließung des Grundbuchamtes weiter vor Ort zu ermöglichen, hat die Stadt Rastatt für seine Bürgerinnen und Bürger freiwillig eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet.
Bei der Grundbucheinsichtsstelle können Sie folgende Leistungen beantragen:
- Einsichtnahme in das Grundbuch (gebührenfrei)
- Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchausdrucks (10 Euro)
- Erteilung eines beglaubigten Grundbuchausdrucks (20 Euro)
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften (Unterschriftsbeglaubigungen von Löschungsbewilligungen der Banken; Unterschriftsbeglaubigungen an das Amtsgericht Mannheim von Rastatter Vereinen)
Zum Schutz des Grundstückseigentümers müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweisen (§ 12 Grundbuchordnung)
- Dies liegt zum Beispiel bei Eigentümern oder eingetragenen Berechtigten vor.
- Reine Neugier oder Kaufinteresse berechtigen nicht zur Einsicht!
- Der Antragsteller hat sich durch Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
- Einen Grundbuchauszug können Sie persönlich und schriftlich beantragen.

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