Was und wann wird gewählt?
Wer darf wählen?
Bei der Landtagswahl sind alle Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wahlberechtigt, sofern sie Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1. des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht durch einen Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde geführt werden.
Grundsätzlich sind alle Bürgerinnen und Bürger immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt sind auch Menschen mit Behinderung, die unter Vollbetreuung stehen.
Wie kann ich wählen?
Gewählt werden kann im Wahllokal des Wahlbezirks am Wahltag oder per Briefwahl.
Die oder der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein, siehe dazu "Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?".
Ich lebe im Ausland, bin aber in Baden-Württemberg geboren. Darf ich wählen?
Bei Landtagswahlen in Baden-Württemberg dürfen sogenannte Auslandsdeutsche nur wählen, wenn sie seit mindestens drei Monaten (ab dem 8. Dezember 2025) in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Landtagswahlgesetz BW).
Bewerberinnen/Bewerber für die Landtagswahl – wer kann gewählt werden?
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten (ab dem 08. Dezember 2025) in Baden-Württemberg haben.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von den Parteien und Wählervereinigungen in Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten aufgestellt. Diese Wahlvorschläge können ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Wahl, bis zum 23. Dezember 2025, 18 Uhr, schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses beziehungsweise der Landeswahlleiter/in eingereicht werden. Die abschließende Prüfung und Zulassung beziehungsweise Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlausschuss beziehungsweise Landeswahlausschuss am 9. Januar 2026.
Der Kreiswahlausschuss entscheidet bis zum 9. Januar 2026 (20 Uhr) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss an demselben Tag über die Zulassung der Landeslisten.
Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Wie kann ich Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen?
Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Bürgerbüro Stadt Rastatt
Herrenstraße 15
76437 Rastatt
sowie in den Ortsteilen:
Ortsverwaltung Niederbühl
Laurentiusstraße 8
76437 Rastatt-Niederbühl
Ortsverwaltung Ottersdorf
Wilhelmstraße 3
76437 Rastatt-Ottersdorf
Ortsverwaltung Plittersdorf
Blumenstraße 2
Rastatt-Plittersdorf
Ortsverwaltung Rauental
Hohlgasse 3
76437 Rastatt-Rauental
Ortsverwaltung Wintersdorf
Bannwaldstraße 1
76437 Rastatt-Wintersdorf
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten, was muss ich tun?
Haben Sie bis zum 16. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich im Bürgerbüro der Stadt Rastatt schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen. Weitere Auskünfte sowie Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen erhalten Sie beim
Bürgerbüro Stadt Rastatt
Herrenstraße 15
76437 Rastatt
sowie in den Ortsteilen:
Ortsverwaltung Niederbühl
Laurentiusstraße 8
76437 Rastatt-Niederbühl
Ortsverwaltung Ottersdorf
Wilhelmstraße 3
76437 Rastatt-Ottersdorf
Ortsverwaltung Plittersdorf
Blumenstraße 2
Rastatt-Plittersdorf
Ortsverwaltung Rauental
Hohlgasse 3
76437 Rastatt-Rauental
Ortsverwaltung Wintersdorf
Bannwaldstraße 1
76437 Rastatt-Wintersdorf
Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?
Zur Landtagswahl am 8. März 2026 können Sie Briefwahlunterlagen schriftlich, elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) oder persönlich beantragen. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Einfachste Antragsmöglichkeit ist die Nutzung des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung. Hierbei werden bereits die meisten Daten für den Antrag automatisch hinterlegt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und ggf. eine abweichende Versandadresse.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie Briefwahlunterlagen auch formlos per E-Mail an buergerbuero@rastatt.de beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihr(e) Vorname(n), Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Ab Ende Januar bieten wir Ihnen auch die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Internet-Wahlscheinantrag auf unserer Homepage (https://www.rastatt.de) an. In den dort verlinkten Internet-Wahlscheinantrag müssen Sie die Daten aus Ihrer Wahlbenachrichtigung eintragen. Zur Prüfung der Daten müssen Sie hier auch Ihre Wahlbezirks- und Wählernummer eingeben. Sollten die Daten nicht mit dem Wählerverzeichnis übereinstimmen erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.
Alternativ können Sie den Antrag auch postalisch mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung stellen.
Bei allen Antragsarten haben Sie die Möglichkeit, eine abweichende Versandadresse anzugeben, falls Sie die Briefwahlunterlagen zum Beispiel an Ihren Urlaubsort erhalten möchten. In diesem Fall erfolgt automatisch auch eine sogenannte „Kontrollmitteilung“ an die originäre Wohnadresse mit dem Hinweis, dass Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse versandt wurden.
Was muss ich bei der Briefwahl berücksichtigen?
Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Wahl eingehen. Wir empfehlen Ihnen daher bei der Landtagswahl Ihren Antrag persönlich im Bürgerbüro oder einer Ortsverwaltung abzugeben und die Briefwahlunterlagen direkt mitzunehmen.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist bis Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr beim Bürgerbüro, Herrenstraße 15, möglich.
Die Stadtverwaltung übernimmt keine Verantwortung für nicht rechtzeitig zugestellte Briefwahlunterlagen.
Bis wann muss die Briefwahl erfolgen?
Bis Freitag, 6. März 2026, 12 Uhr können Briefwahlunterlagen auch in die Briefkästen in den Ortsverwaltungen eingeworfen werden.
Wahlbriefe müssen bis Sonntag, 8. März 2026, 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Rastatt, Marktplatz 1, 76437 Rastatt eingegangen sein.
Später eingehende Wahlbriefe dürfen bei der Stimmauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ich habe meine Unterlagen für die Briefwahl (noch) nicht erhalten, was muss ich tun?
Wo ist mein Wahllokal?
Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben erstmals bei einer Landtagswahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen Sie eine Person, die Ihren Wahlkreis direkt im Landtag vertreten soll. Mit der Zweitstimme für die Landesliste wählen Sie eine Partei/Wählervereinigung, also dafür, wie viele Sitze jede Partei/Wählervereinigung insgesamt bekommt. Sie geben Ihre Stimmen in der Weise ab, indem Sie ein Kreuz in die dafür vorgesehene Fläche setzen oder auf sonst eindeutige Weise kenntlich machen, welchem Bewerber/welcher Bewerberin oder auch welcher Partei/Wählervereinigung Sie Ihre Stimme(n) geben möchten.
Sind die Wahllokale mit dem Rollstuhl zugänglich?
Ich habe eine Sehbeeinträchtigung, wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Sehbeeinträchtigte oder blinde Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Landtagswahl einer Stimmzettelschablone oder auch einer Hilfsperson bedienen.
Die Fertigung und Verteilung der Schablonen sowie die Aufklärung und Information der blinden und sehbeeinträchtigten Menschen liegt bei den Blindenvereinen.
Personen, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "Bl" (Blind) eingetragen haben, müssen nicht selbst aktiv werden. Sie erhalten die Stimmzettelschablone nebst der Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels automatisch per Post.
Sehbehinderte ohne das Merkzeichen "Bl" können die Schablone und Audio-CD kostenlos über das landesweite Servicetelefon unter der Telefonnummer 0761/36122 anfordern.
Für weitere Informationen steht Ihnen auch der Badische Blinden- und Sehbehindertenverein zur Verfügung.
Kontaktdaten
Augartenstraße 55, 68165 Mannheim, E-Mail: info@bbsvvmk.de, Telefon: 0621/402031
Wie nutze ich die Stimmzettelschablone?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Ich bin am Wahltag plötzlich beziehungsweise unvorhergesehen erkrankt. Wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Wer plötzlich und unvorhergesehen am Wahltag erkrankt, kann am 8. März bis 15 Uhr die Briefwahl beantragen. In diesem Fall kann eine vom Erkrankten bevollmächtigte Person mit entsprechender Vollmacht die Briefwahlunterlagen für den Erkrankten im Bürgerbüro beantragen und abholen. Hierbei ist die Vorlage eines ärztlichen Nachweises erforderlich.
Wie erfolgt die Auszählung?
Die Auszählung der Stimmen für die Landtagswahl erfolgt am 8. März 2026 ab 18 Uhr. Sie findet in den Wahllokalen vor Ort und in den ausgewiesenen Auszählungsräumen der Briefwahlbezirke statt. Die Auszählung ist öffentlich.
Die in den Wahlbezirken ermittelten Ergebnisse der Landtagswahl werden per Schnellmeldung an das Wahlbüro der Stadt Rastatt übermittelt und von dort an die Kreiswahlleitung im Landkreis, von dort an die Landeswahlleitung weitergeleitet.
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
Wie und ab wann darf plakatiert werden?
Bei der Landtagswahl besteht für alle Parteien und Wählervereinigungen die Möglichkeit der Plakatierung im öffentlichen Raum (zum Beispiel an Laternen) im Rahmen der geltenden Vorschriften. Hierfür ist eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten (E-Mail: ordnungsangelegenheiten@rastatt.de) einzuholen.
Für die Plakatierung mit Großflächenplakaten ist ebenfalls eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zu den Wahlen finden Sie auf der Website der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

