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Leistungen

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Zuständige Stelle

Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist

  • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
  • ansonsten das Landratsamt

Leistungsdetails

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Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV

  • § 9 Einzelmessungen
  • § 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen

Freigabevermerk

10.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg