Leistungen
Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.
Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständige Stelle
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
- in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Leistungsdetails
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Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
- § 9 Einzelmessungen
- § 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
Freigabevermerk
10.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
