Teilwiederholung der Kreistags- und Gemeinderatswahl sowie Wiederholung der Ortschaftsratswahlen - Wichtige Fragen und Antworten
Am Sonntag, 20. Oktober 2024, findet die Teilwiederholung der Kreistags- und der Gemeinderatswahl in den Ortsteilen sowie die Wiederholung der Ortschaftsratswahlen vom 09. Juni 2024 statt.
Das Regierungspräsidium erklärte im Wahlprüfungsbescheid vom 16. Juli 2024 die Kreistags- und Gemeinderatswahl in den Wahlbezirken in den Ortsteilen sowie die Ortschaftsratswahlen für ungültig. Da bei der Wahl am 09. Juni 2024 Briefwahlunterlagen in den Ortsteilen nicht versandt wurden, sind hier Wiederholungswahlen durchzuführen. Dies schließt die Wiederholung der Briefwahl in den jeweiligen Wahlbezirken mit ein.
In der Kernstadt sind die Wahlergebnisse der Kreistags- und Gemeinderatswahl vom 09. Juni 2024 gültig, hier wird nicht erneut gewählt.
Der Gemeinderat hat daraufhin in seiner Sitzung am 22. Juli 2024 die Wiederholung der Wahlen in den Ortschaften angeordnet und den Wahltermin festgelegt. Die (Teil-)Wiederholungswahl findet auf Grundlage der Hauptwahl statt.
In welchen Wahlbezirken findet die (Teil-) Wiederholung statt?
Die Teilwiederholungswahl der Wahl des Kreistages und des Gemeinderates wird für folgende Wahlbezirke (inklusive Briefwahl) durchgeführt:
- 009-01 Niederbühl 1
- 009-02 Niederbühl 2
- 009-03 Förch
- 010-01 Ottersdorf 1
- 010-02 Ottersdorf 2
- 011-01 Plittersdorf 1
- 011-02 Plittersdorf 2
- 012-01 Rauental
- 013-01 Wintersdorf 1
- 013-02 Wintersdorf 2
Die Wiederholungswahlen der Ortschaftsratswahl in Niederbühl, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Wintersdorf finden in allen Wahlbezirken (inkl. Briefwahl) der jeweiligen Ortschaft statt.
Kreistagswahl: Wer darf wählen?
Grundlage der Teilwiederholungswahl ist das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl vom 09. Juni 2024. Wer durch Wegzug oder auf sonstige Weise seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren hat, wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, siehe dazu auch „Ich habe am 09. Juni 2024 in einer Ortschaft gewohnt und bin nun umgezogen. Darf ich wählen?“
Wahlberechtigt für die Teilwiederholungswahl sind zum 09. Juni 2024 wahlberechtigte Personen aus den Ortsteilen. Wer wahlberechtigt ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigt für die Kreistagswahl am 09. Juni 2024 waren nach dem Kommunalwahlgesetz (§ 41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hatten,
- seit mindestens drei Monaten im Landkreis Rastatt ihre Hauptwohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Gemeinderatswahl: Wer darf wählen?
Grundlage der Teilwiederholungswahl ist das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl vom 09. Juni 2024. Wer durch Wegzug oder auf sonstige Weise seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren hat, wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, siehe dazu auch „Ich habe am 09. Juni 2024 in einer Ortschaft gewohnt und bin nun umgezogen. Darf ich wählen?“
Wahlberechtigt für die Teilwiederholungswahl sind zum 09. Juni 2024 wahlberechtigte Personen aus den Ortsteilen. Wer wahlberechtigt ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigt für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 waren nach dem Kommunalwahlgesetz (§ 41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hatten,
- seit mindestens drei Monaten in Rastatt ihre Hauptwohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Ortschaftsratswahlen: Wer darf wählen?
Grundlage der Wiederholungswahl ist das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl vom 09. Juni 2024. Wer durch Wegzug oder auf sonstige Weise seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren hat, wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, siehe dazu auch „Ich habe am 09. Juni 2024 in einer Ortschaft gewohnt und bin nun umgezogen. Darf ich wählen?“
Wahlberechtigt für die Wiederholungswahl sind zum 09. Juni 2024 wahlberechtigte Personen aus den Ortsteilen. Wer wahlberechtigt ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigt für die Ortschaftsratswahl am 09. Juni 2024 waren nach dem Kommunalwahlgesetz (§ 41 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz) alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hatten,
- seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Ortschaft ihre Hauptwohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
Ich habe am 09. Juni 2024 in einer Ortschaft gewohnt und bin nun umgezogen. Bin ich wahlberechtigt?
|
Wahl des Kreistags |
Wahl des Gemeinderats |
Wahl des Ortschaftsrats |
Umzug innerhalb der Ortschaft |
Ja |
Ja |
Ja |
Umzug in eine andere Ortschaft der Stadt Rastatt |
Ja |
Ja |
Nein |
Umzug in die Kernstadt |
Ja |
Ja |
Nein |
Umzug in eine andere Gemeinde des Landkreises Rastatt |
Ja |
Nein |
Nein |
Umzug in eine Gemeinde außerhalb des Landkreises Rastatt |
Nein |
Nein |
Nein |
Wie kann ich wählen?
Gewählt werden kann im Wahllokal des Wahlbezirks am Wahltag oder per Briefwahl.
Eine wahlberechtigte Person kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
Wer wahlberechtigt ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung. In der Wahlbenachrichtigung ist der Wahlraum angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein, siehe dazu "Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?".
Der Stimmzettel passt nicht in den Stimmzettelumschlag – was kann ich tun?
Sowohl bei der Wahl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl muss nicht der gesamte Stimmzettelblock im Stimmzettelumschlag abgeben werden. Sie können die Stimmzettel aus dem Stimmzettelblock heraustrennen, auf denen Sie Stimmen vergeben haben und nur diese in den Stimmzettelumschlag geben. Wenn Sie einen einzelnen Stimmzettel aus dem gesamten Stimmzettelblock leer abgeben, erhalten die Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste von oben nach unten jeweils eine Stimme.
Kann mit den Stimmzetteln der Wahl vom 09. Juni gewählt werden?
Nein, für die (Teil-)Wiederholungswahl am 20. Oktober 2024 wird es neue Stimmzettel geben.
Kann mit Briefwahlunterlagen der Wahl vom 09. Juni gewählt werden?
Nein, Briefwahlunterlagen der Wahl vom 09. Juni 2024 können nicht für die (Teil-)Wiederholungswahl verwendet werden.
Wer bei der (Teil-)Wiederholungswahl am 20. Oktober 2024 per Briefwahl wählen will, muss hierfür neu Briefwahl beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den FAQ bei der Frage „Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?“.
Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen – wer kann gewählt werden?
Bei der (Teil-)Wiederholung der Wahl am 20. Oktober 2024 können keine neuen Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden. Nach erneuter Überprüfung durch die Stadtverwaltung für die (Teil-) Wiederholungswahlen ergeben sich auf den Stimmzetteln für den Gemeinderat und die Ortschaftsräte keine Änderungen.
Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die (Teil-) Wiederholungswahl voraussichtlich bis 14. September 2024, spätestens aber bis 29. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten, was muss ich tun?
Haben Sie bis zum 29. September 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei den nachfolgenden Stellen informieren:
Bürgerbüro der Stadt Rastatt
Herrenstraße 15
76437 Rastatt
Telefon 07222 972-7113
Telefon 07222 972-7114
Telefon 07222 972-7115
Telefon 07222 972-7118
In den Ortsteilen
Ortsverwaltung Niederbühl
Laurentiusstraße 8
76437 Rastatt-Niederbühl
Telefon 07222 972-1800
Ortsverwaltung Ottersdorf
Wilhelmstraße 3
76437 Rastatt-Ottersdorf
Telefon 07222 972-1820
Ortsverwaltung Plittersdorf
Blumenstraße 2
Rastatt-Plittersdorf
Telefon 07222 972-1840
Ortsverwaltung Rauental
Hohlgasse 3
76437 Rastatt-Rauental
Telefon 07222 972-1860
Ortsverwaltung Wintersdorf
Bannwaldstraße 1
76437 Rastatt-Wintersdorf
Telefon 07222 972-1880
Ich habe einen Umschlag mit der Aufschrift „Amtliche Wahlsache – keine Briefwahlunterlagen“ erhalten, was ist das?
Bei der Kommunalwahl ist rechtlich vorgeschrieben, dass jeder/jedem Wahlberechtigten die Stimmzettel vorab per Post zugehen. Die Stimmzettel können die Wahlberechtigten dann zu Hause ausfüllen und am Wahlsonntag ins Wahllokal mitbringen. Beim Vorabversand der Stimmzettel handelt es sich nicht um Briefwahlunterlagen, diese müssen separat beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der Frage „Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?“.
Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?
Um Briefwahlunterlagen zu erhalten muss ein Antrag gestellt werden.
Einfachste Antragsmöglichkeit ist die Nutzung des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung. Hierbei werden bereits die meisten Daten für einen Antrag automatisch hinterlegt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und gegebenenfalls eine abweichende Versandadresse.
Einfach ist auch der Online-Briefwahlantrag. Dieser konnte bis 14. Oktober, 12 Uhr, beantragt werden.
Briefwahlunterlagen können Sie auch schriftlich, per Mail oder persönlich beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihr(e) Vorname(n), Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Bei schriftlicher Beantragung kann auch der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle mit „X“ gekennzeichneten Pflichtangaben (Datum, Unterschrift und Geburtsdatum) machen! Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Bei persönlicher Beantragung können die Briefwahlunterlagen gleich mitgenommen werden oder Sie können auf Wunsch auch gleich vor Ort im Bürgerbüro oder in der jeweiligen Ortsverwaltung wählen.
Die Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für eine andere wahlberechtigte Person sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierfür durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Dies ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung und formlos möglich. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen!
Bei allen Antragsarten haben Sie die Möglichkeit, eine abweichende Versandadresse anzugeben, falls Sie die Briefwahlunterlagen zum Beispiel an Ihren Urlaubsort erhalten möchten. In diesem Fall erfolgt automatisch auch eine sogenannte „Kontrollmitteilung“ an die originäre Wohnadresse mit dem Hinweis, dass Briefwahlunterlagen an eine abweichende Adresse versandt wurden.
Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt frühestens in der Woche vom 02. bis 06. September 2024.
Briefwahlunterlagen vom 09. Juni 2024 können – sofern vorhanden – für die (Teil-) Wiederholungswahl nicht verwendet werden.
Was muss ich bei der Briefwahl berücksichtigen?
Der Antrag auf Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig vor der Wahl bei der Stadtverwaltung eingehen, um Verzögerungen auf dem Postweg zu vermeiden. Die Stadtverwaltung kann die Dauer des Postversands nicht beeinflussen, weder was den Versand an die Antragstellenden noch die Rücksendung an die Stadtverwaltung betrifft.
Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, können Sie Briefwahlunterlagen auch im Bürgerbüro, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt, zu dessen üblichen Öffnungszeiten bis spätestens Freitag, 18. Oktober 2024, 18 Uhr, oder bei einer Ortsverwaltung zu deren üblichen Öffnungszeiten persönlich beantragen.
Bei Antragstellung in der letzten Woche vor der Wahl empfehlen wir dringend, Ihren Antrag persönlich im Bürgerbüro oder in einer Ortsverwaltung abzugeben und die Briefwahlunterlagen direkt mitzunehmen.
Mit den Briefwahlunterlagen können Sie Ihre Stimmen per Briefwahl abgeben. Alternativ haben Sie mit dem zu den Briefwahlunterlagen gehörenden Wahlschein auch die Möglichkeit, am Wahltag in einem Wahllokal zu wählen. Hierzu müssen Sie den Wahlschein im Wahllokal abgeben und sich ausweisen.
Briefwählende sind selbst dafür verantwortlich, dass die Wahlbriefe spätestens bis Sonntag, 20. Oktober 2024, 18 Uhr, bei der Stadtverwaltung Rastatt, Marktplatz 1, 76437 Rastatt eingehen.
Wie sollten die Briefwahlunterlagen ab sofort am besten abgegeben werden? (Stand 16. Oktober 2024)
Die Stadt Rastatt empfiehlt allen Briefwählerinnen und -wählern, die ausgefüllten Unterlagen, also den gelben Umschlag, entweder in den Briefkasten am Historischen Rathaus, Marktplatz 1, einzuwerfen oder während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros und der Ortsverwaltungen dort abzugeben. So kann sichergestellt werden, dass die Unterlagen rechtzeitig bis zum Wahlsonntag um 18 Uhr vorliegen. Mögliche Verzögerungen beim Postversand könnten damit ebenfalls vermieden werden.
Bis wann muss die Briefwahl erfolgen?
Wahlbriefe müssen bis Sonntag, 20. Oktober 2024, 18 Uhr, bei der Stadtverwaltung Rastatt, Marktplatz 1, 76437 Rastatt eingegangen sein.
Später eingehende Wahlbriefe dürfen bei der Stimmauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ich habe meine Unterlagen für die Briefwahl verloren beziehungsweise ich habe meine Unterlagen (noch) nicht erhalten, was muss ich tun?
Verlorene Unterlagen werden nicht ersetzt. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr die Unterlagen nicht zugegangen sind, muss zwingend bis spätestens am Tag vor der Wahl (also Samstag, 19. Oktober 2024) 12 Uhr, ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt werden. Der ursprüngliche Wahlschein verliert dann seine Gültigkeit.
Die Beantragung neuer Briefwahlunterlagen ist zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten des Bürgerbüros oder der jeweiligen Ortsverwaltung möglich. Mit dem neuen Wahlschein kann auch gleich vor Ort im Bürgerbüro beziehungsweise der jeweiligen Ortsverwaltung gewählt werden. Wenn Sie keinen neuen Wahlschein beantragen, können Sie auch nicht im Wahllokal wählen.
Am Samstag vor der Wahl ist die Beantragung der Briefwahlunterlagen bis 12 Uhr ausschließlich im Bürgerbüro möglich.
Die üblichen Öffnungszeiten zur Beantragung von (neuen) Briefwahlunterlagen sind:
Kundenbereich Bürgerbüro
Montag und Dienstag: 7.30 bis 16 Uhr
Mittwoch: 7.30 bis 18 Uhr
Freitag: 7.30 bis 12.30 Uhr
Samstag: 9 bis 12 Uhr (Mit längeren Wartezeiten im Bürgerbüro an Samstagen ist zu rechnen)
Ortsverwaltung Niederbühl
Di, Mi, Do: 8 bis 12 Uhr
Mi: 14 bis 17 Uhr
Ortsverwaltung Ottersdorf
Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12 Uhr
Mi: 14 bis 17 Uhr
Ortsverwaltung Plittersdorf
Mo, Do: 8 bis 12 Uhr
Mi: 14 bis 17 Uhr
Ortsverwaltung Rauental
Mo und Di: 8 bis 12 Uhr
Do: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Ortsverwaltungen Wintersdorf
Di, Do: 8 bis 12 Uhr
Mi: 14 bis 17 Uhr
Bitte beachten Sie hier, dass der Versand von Briefwahlunterlagen frühestens erst in der Woche vom 02. bis 06. September 2024 beginnt und besonders an den ersten Tagen nicht sofort alle bereits beantragten Briefwahlunterlagen versendet werden können.
Wo ist mein Wahllokal?
Wo sich ihr Wahllokal befindet, ist auf der Wahlbenachrichtigung ersichtlich.
Zusätzlich dazu finden Sie hier auf der Website einen Wahllokalfinder. Dort können Sie Ihre Wohnanschrift eintragen und erhalten dann die Information, zu welchem Wahllokal Sie gehen müssen und wo es sich befindet.
In insgesamt zehn Wahllokalen in den Ortsteilen können Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgeben.
Wie kommt die Reihenfolge im Stimmzettelblock zustande?
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der Stimmen, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten Kommunalwahl 2019 erhalten haben. Kommen neue Parteien oder Wählervereinigungen mit einem Wahlvorschlag hinzu, werden diese hinter die bereits vertretenen politischen Gruppierungen eingereiht. Hier richtet sich die Reihenfolge dann nach dem Eingang des Wahlvorschlags bei der Stadtverwaltung.
Die unechte Teilortswahl wurde abgeschafft. Wie sehe ich nun, welche Bewerberin/welcher Bewerber aus meinem Ortsteil kommt?
Aufgrund einer Überarbeitung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften für die Kommunalwahl enthält der Stimmzettel bei allen Bewerberinnen und Bewerbern eine zusätzliche Angabe zum Wohnort der Person (Kernstadt beziehungsweise Angabe der jeweiligen Ortschaft).
Kreistagswahl: Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben insgesamt 12 Stimmen und wählen damit die Personen in den Wahlvorschlägen. Für die Stimmabgabe tragen Sie hinter dem Namen einer Person ein, wie viele Stimmen Sie dieser Person geben möchten. Sie können einer Person bis zu drei Stimmen geben. Möglich ist auch die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Wenn Sie eine andere wählbare Person eines anderen Wahlvorschlags durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten sind Ihre für diese Person angegebenen Stimmen ungültig.
Diese Hinweise finden sich auch auf der ersten Seite des Stimmzettels.
Gemeinderatswahl: Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben insgesamt 40 Stimmen und wählen damit die Personen in den Wahlvorschlägen. Für die Stimmabgabe tragen Sie hinter dem Namen einer Person ein, wie viele Stimmen Sie dieser Person geben möchten. Sie können einer Person bis zu drei Stimmen geben. Möglich ist auch die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person eines anderen Wahlvorschlags in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten sind Ihre für diese Person angegebenen Stimmen ungültig.
Diese Hinweise finden sich auch auf der ersten Seite des Stimmzettels.
Ortschaftsratswahl: Wie viele Stimmen habe ich?
Sie haben insgesamt zehn Stimmen und wählen damit die Personen in den Wahlvorschlägen. Für die Stimmabgabe tragen Sie hinter dem Namen einer Person ein, wie viele Stimmen Sie dieser Person geben möchten. Sie können einer Person bis zu drei Stimmen geben. Möglich ist auch die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person eines anderen Wahlvorschlags in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten sind die für diese Person angegebenen Stimmen ungültig.
Diese Hinweise finden sich auch auf der ersten Seite des Stimmzettels.
Sind die Wahllokale mit dem Rollstuhl zugänglich?
Alle Wahllokale sind für Rollstuhlfahrer zugänglich.
Ich habe eine Sehbeeinträchtigung, wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Sehbehinderte oder blinde Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Hilfsperson bedienen.
Stimmzettelschablonen können bei Kommunalwahlen leider nicht angeboten und eingesetzt werden.
Ich bin am Wahltag plötzlich und unvorhergesehen erkrankt. Wie kann ich trotzdem an der Wahl teilnehmen?
Wer plötzlich und unvorhergesehen am Wahltag erkrankt, kann am Sonntag, 20. Oktober 2024 bis 15 Uhr die Briefwahl im Bürgerbüro der Stadt Rastatt, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt beantragen. In diesem Fall kann eine vom Erkrankten bevollmächtigte Person mit entsprechender Vollmacht die Briefwahlunterlagen für den Erkrankten im Bürgerbüro beantragen und abholen. Die Vorlage eines ärztlichen Nachweises ist erforderlich.
Wie erfolgt die Auszählung?
Die Auszählung der Stimmen für die (Teil-) Wiederholung der Kommunalwahl erfolgt am Montag, 21. Oktober 2024 ab 8 Uhr. Gegebenenfalls ist eine Fortsetzung der Auszählung am Dienstag, den 22. Oktober 2024, 8 Uhr notwendig. Die Auszählung findet in den Räumlichkeiten der Rastatter Rathäuser und Verwaltungsgebäude statt. Welche Räume dies sind, wird an den Auszählungstagen an den Gebäudeeingängen ausgehängt und zuvor öffentlich bekanntgemacht. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
Am Montag, 21. Oktober 2024, erfolgt zunächst die Auszählung der Stimmen für die Kreistagswahl. Anschließend folgt die Auszählung der Stimmen für die Gemeinderatswahl. Die Stimmen für die Ortschaftsratswahlen werden zuletzt ausgezählt.
Die in den Wahlbezirken ermittelten Ergebnisse der Kommunalwahl werden durch den Gemeindewahlausschuss im Ratssaal im ersten Obergeschoss des Historischen Rathauses (Marktplatz 1, 76437 Rastatt) geprüft und verlesen und das Gesamtergebnis bekannt gegeben.
Welche Dienststellen sind aufgrund der (Teil-) Wiederholungswahl geschlossen?
Da städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungsräumen die Stimmzettel auszählen, sind der Kundenbereich Ordnungsangelegenheiten und die Ortsverwaltungen am Montag, 21., und Dienstag, 22. Oktober, geschlossen. Die üblichen Sprechzeiten entfallen. Für unaufschiebbare Angelegenheiten ist ein Notdienst des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten eingerichtet.
Wo finde ich die Ergebnisse der (Teil-) Wiederholungswahl beziehungsweise Gesamtergebnisse der Kommunalwahl 2024?
Alle Ergebnisse können auf der Homepage der Stadt Rastatt abgerufen werden. Die Ergebnispräsentation enthält bei der Kreistags- und Gemeinderatswahl zunächst nur die Ergebnisse der Wahlbezirke aus der Kernstadt vom 09. Juni 2024 ohne die Ergebnisse aus den Ortschaften. Erst mit Eingang der Ergebnisse im Rahmen der Auszählung der Teilwiederholungswahl ab Montag, 21.Oktober 2024, werden auch die Ergebnisse der Teilwiederholungswahl angezeigt beziehungsweise in den Darstellungen berücksichtigt.
Bei der Wiederholungswahl der Ortschaftsräte werden ausschließlich die Ergebnisse der Wiederholungswahl vom 20. Oktober 2024 angezeigt.
Sind alle Ergebnisse erfasst, wird das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl dargestellt. Dies beinhaltet die Ergebnisse aus der Kernstadt vom 09. Juni 2024 und die Ergebnisse der (Teil-)Wiederholungswahl vom 20. Oktober 2024. Sobald der Gemeindewahlausschuss das Ergebnis der (Teil-) Wiederholungswahl beziehungsweise das Ergebnis einer Wahl festgestellt hat, wird das amtliche Endergebnis dargestellt.
Wie und ab wann darf plakatiert werden?
Die Stadt stellt den für die Gemeinderatswahl und die Ortschaftsratswahlen zugelassenen Parteien und Wählervereinigungen für die (Teil-) Wiederholungswahl insgesamt 11 städtische Wahlplakatständer zur Verfügung. Diese Wahlplakatständer sind in den Ortsteilen Niederbühl, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Winterdorf verteilt und dürfen ab dem 20. August 2024 für die Plakatierung genutzt werden.
Auf den städtischen Wahlplakatständern sind nur Plakate der zur Gemeinderatswahl und den Ortschaftsratswahlen zugelassenen Parteien und Wählervereinigungen mit Bezug zu diesen Wahlen erlaubt.
Zusätzlich besteht für alle Parteien und Wählervereinigungen die Möglichkeit der Plakatierung im öffentlichen Raum (zum Beispiel an Laternen) im Rahmen der geltenden Vorschriften. Hierfür ist eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen. Die Plakatierung ist üblicherweise in den zwei, einer Wahl vorangehenden, Monaten, erlaubt.
Für die Plakatierung mit Großflächenplakaten ist ebenfalls eine Genehmigung des Kundenbereichs Ordnungsangelegenheiten einzuholen.
Wo finde ich weitere Informationen?